Zusammenfassung_ArbeitsentwurfBMG_03_2021

Initiative für eine nachhaltige und generationengerechte Pflegereform

Zusammenfassung des BMG-Arbeitsentwurfs „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeversicherung (Pflegereformgesetz)“

Der Mitte März bekannt gewordene Arbeitsentwurf folgt in weiten Teilen den Reformeckpunkten, die das BMG im November 2020 vorgelegt hatte. Allerdings wird bei der vieldiskutierten Begrenzung der Eigenanteile ein neuer Vorschlag gemacht.

 

Leistungsausweitungen:

  • Anstatt die Eigenanteile auf pauschal 700 Euro pro Monat zu deckeln, soll es nun einen „Leistungszuschlag“ für Heimbewohner geben, der nach Dauer des Heimaufenthalts gestaffelt ist. Im ersten Jahr müssen Pflegebedürftige den Eigenanteil weiterhin in voller Höhe selbst tragen. Im zweiten Jahr erhalten sie einen Zuschuss von 25 Prozent, im dritten Jahr von 50 Prozent und im vierten Jahr von 75 Prozent. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen weiterhin in voller Höhe selbst finanziert werden.
  • Um die Summe des insgesamt zu tragenden Eigenanteils zu reduzieren, sollen künftig die Länder einen Zuschuss zu den Investitionskosten in Höhe von 100 Euro pro Monat für jeden vollstationär versorgten Pflegebedürftigen zahlen. Dies war bereits in den Eckpunkten so vorgesehen.
  • Die Leistungen der häuslichen, voll- und teilstationären Pflege werden ab 2023 regelhaft jährlich um 1,5 Prozent angehoben. In den Eckpunkten war noch eine Dynamisierung in Höhe der Inflationsrate sowie eine initiale Erhöhung um 5 Prozent vorgesehen.
  • Ebenfalls beibehalten wird die Einführung eines Gesamtjahresbetrags in Höhe von jährlich 3.300 Euro, der aus den Ansprüchen auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege gebildet wird. Auch dieser Betrag soll künftig regelhaft dynamisiert werden.
  • Um den Krankenkassen Anreize zu setzen, ihren älteren Versicherten mehr Rehabilitationsmaßnahmen anzubieten, sollen die Kosten für Maßnahmen der geriatrischen Rehabilitation für gesetzlich Versicherte ab 70 Jahre künftig zur Hälfte von der sozialen Pflegeversicherung getragen werden.
  • Auch der Aspekt der Tariflöhne wurde aus den Eckpunkten übernommen und dabei erweitert: Künftig dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen sein, die ihren Beschäftigten eine Entlohnung zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, an die die Pflegeeinrichtungen gebunden sind, vereinbart ist. Alternativ ist nun ein Versorgungsvertrag auch dann möglich, wenn die Mitarbeiter-Vergütung die Entlohnung gemäß eines räumlich, zeitlich, fachlich und persönlich anwendbaren Tarifvertrags nicht unterschreitet.
  • Zudem sieht der Arbeitsentwurf verschiedene weitere Leistungsausweitungen vor, die im Eckpunktepapier noch nicht enthalten waren (z.B. einmalige Anhebung der Beträge für das Pflegegeld, die häusliche Pflegehilfe, teil- und vollstationäre Pflege).

Insgesamt sieht der Reformentwurf mittelfristig Leistungsausweitungen zu Lasten der Sozialen Pflegeversicherung im Umfang von 6,3 Milliarden Euro jährlich vor.

 

Finanzierung:

Wie bereits im Eckpunktepapier vorgesehen, soll die Pflegereform aus Steuermitteln finanziert werden – allerdings bezieht sich der Arbeitsentwurf nur auf die Steuerfinanzierung „gesellschaftspolitischer Aufgaben“ der Pflegeversicherung. Dabei handelt es sich laut BMG um die Vermeidung einer finanziellen Überforderung durch zu hohe Eigenanteile als notwendige Begleitmaßnahme zur Grundabsicherung im Alter, die beitragsfreie Versicherung von Kindern und nicht erwerbstätigen Partnern sowie das Pflegeunterstützungsgeld sowie die Beitragszahlungen an die Rentenversicherung für pflegende Angehörige.

Zur Deckung dieser Ausgaben soll der Bund einen Steuerzuschuss i.H.v. von zunächst 1,3 Milliarden im Jahr 2021 und ab 2022 i.H.v. 5,1 Milliarden Euro zahlen.

Die Finanzierung der Leistungsausweitungen, die nicht als „gesellschaftspolitische Aufgaben“ deklariert werden, bleibt im Arbeitsentwurf offen.

Weiterhin vorgesehen ist die Erhöhung des Beitragszuschlags für Kinderlose um 0,1 Beitragssatzpunkte. Die dadurch eingenommenen Mittel werden dem Pflegevorsorgefonds zugeführt, der mit dieser Regelung jährliche Mehreinnahmen von rund 0,4 Milliarden Euro erhält.

 

Stärkung der privaten und betrieblichen Vorsorge:

Aus dem Eckpunktepapier übernommen wurde die Stärkung der geförderten Pflegezusatzversicherung („Pflege-Bahr“). Neu ist dagegen die Konkretisierung zur betrieblichen Pflegevorsorge: betriebliche Lösungen sollen künftig ähnlich staatlich gefördert werden wie die betriebliche Altersvorsorge. Arbeitnehmer können dann ähnlich wie bei einer Betriebsrente über Gehaltsumwandlung einen Teil ihres Einkommens steuer- und sozialabgabenfrei in eine Pflegepolice einzahlen. Der Beitrag ist in der Höhe auf maximal 0,5 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung begrenzt. Dies sind aktuell 35,50 Euro im Monat. Zulässig sollen nur private Zusatzversicherungen sein, die den Eigenanteil abdecken.

 

 
 
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